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Traditioneller katholischer Kalender
Vollständiger Kalender für 2024
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Wie man den Rosenkranz betet (Link)
Wir empfehlen Katholiken, wenn möglich, die gesamten 15 Geheimnisse des heiligen Rosenkranzes täglich zu beten. Der heilige Ludwig von Montfort empfiehlt, jeweils fünf Gesätze zu drei verschiedenen Tageszeiten zu beten. Leider schaffen es viele Katholiken, selbst diejenigen, die tagsüber meist zu Hause sind, nicht den gesamten Rosenkranz zu beten, obwohl sie es könnten. Dadurch entgehen ihnen sehr viele Gnaden und die Möglichkeit, durch ihre Gebete andere Seelen zu retten. Die Verehrung der Heiligen Jungfrau Maria, das Gegrüßet seist Du Maria und der Rosenkranz sind unerlässlich. Katholiken müssen die Macht der Verehrung der Heiligen Jungfrau Maria, des Gegrüßet seist Du Maria und des Rosenkranzes gut kennen und verstehen lernen.
Erläuterung des Fastengebots und des Abstinenzgebots
Fasttage sind solche Tage, an denen nur eine volle Mahlzeit erlaubt ist, bei der Fleisch verzehrt werden darf. Zwei weitere fleischlose Stärkungen, die zusammen weniger als eine volle Mahlzeit ausmachen, sind ebenfalls erlaubt. Zwischen den Mahlzeiten darf nur Flüssigkeit eingenommen werden. Das Fastengebot ist für alle Personen im Alter von 21 bis einschließlich 59 Jahren verpflichtend.
Sofern das Fasten eine ernste Gefahr für die Gesundheit darstellt oder die Fähigkeit, notwendige Arbeiten bzw. Berufspflichten zu erfüllen, beeinträchtigt, ist es nicht verpflichtend.
Es gibt auch bestimmte Tage, an denen die Abstinenz geboten ist.
An Abstinenztagen darf kein Fleisch (und auch keine Suppe oder Soße aus Fleisch) verzehrt werden.
Das Abstinenzgebot muss von allen Personen ab 7 Jahren eingehalten werden.
Es besteht keine Verpflichtung zum Fasten oder zur Abstinenz an einem gebotenen Feiertag, auch wenn dieser auf einen Freitag fällt.
GEBOTENE FEIERTAGE (nach dem Codex des kanonischen Rechts von 1917 – auch Besonderheiten im deutschsprachigen Raum):
Diese Auflistung basiert prinzipiell auf dem Codex des kanonischen Rechts von 1917, sie beinhaltet jedoch auch einige Besonderheiten im deutschsprachigen Raum. Einige Tage gelten nur in gewissen Teilen des deutschsprachigen Raums als kirchlich gebotene Feiertage.
Beschneidung unseres Herrn Jesus Christus (1. Januar)
Erscheinung des Herrn, Dreikönigsfest (6. Januar)
Hl. Josef, Bräutigam der Allerseligsten Jungfrau Maria (19. März)
Ostermontag
Christi Himmelfahrt
Pfingstmontag
Fronleichnam
Hll. Apostel Petrus und Paulus (29. Juni)
Mariä Himmelfahrt (15. August)
Allerheiligen (1. November)
Unbefleckte Empfängnis der Allerseligsten Jungfrau Maria (8. Dezember)
Erster Weihnachtsfeiertag (25. Dezember)
Codex des kanonischen Rechts von 1917
ÜBER DIE ABSTINENZ UND DAS FASTEN
Kanon 1250
Das Gebot der Abstinenz verpflichtet zur Vermeidung von Fleisch und Suppen und Soßen aus Fleisch, nicht aber von Eiern, Milch und anderen Würzmitteln, auch sofern diese von Tieren stammen.
Kanon 1251
§1. Das Fastengebot sieht nur eine Mahlzeit am Tag vor; es verbietet jedoch nicht, morgens und abends eine kleine Stärkung zu sich zu nehmen, wobei man aber die an den jeweiligen Orten bewährten Gewohnheiten hinsichtlich der Menge und der Beschaffenheit der Speisen beachten muss.
§2. Es ist erlaubt, Fleisch und Fisch (an bloßen Fasttagen) während der gleichen Mahlzeit einzunehmen oder das Abendessen mit dem Mittagessen zu vertauschen.
Kanon 1252
§1. Das bloße Abstinenzgebot verpflichtet an jedem Freitag des Jahres.
§2. Das Gebot der Abstinenz zusammen mit dem Gebot des Fastens muss an jedem Aschermittwoch, an jedem Freitag und an jedem Samstag in der Fastenzeit, an jedem der 12 Quatembertage sowie am Vigiltag des Pfingstfestes, am Vigiltag der leiblichen Himmelfahrt der jungfräulichen Gottesgebärerin*, am Vigiltag von Allerheiligen und am Vigiltag von Weihnachten beobachtet werden.
*Ein Dekret des Heiligen Offiziums aus dem Jahr 1957 hat das Fasten und die Abstinenz von der Vigil von Mariä Himmelfahrt auf die Vigil der Unbefleckten Empfängnis übertragen.[1]
§3. Das bloße Fastengebot verpflichtet an allen anderen Tagen der Fastenzeit.
§4. An Sonntagen oder gebotenen Festtagen (außer in der Fastenzeit) verpflichtet das Fastengebot und das Abstinenzgebot nicht, und auch die Vigil wird nicht vorweggenommen.
Am Karsamstag gilt das Fasten- und Abstinenzgebot nur bis zum Mittag.
Kanon 1254
§1 Das Gebot der Abstinenz gilt für alle, die das siebte Lebensjahr vollendet haben.
§2. Für jeden gilt das Fastengebot von der Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres an, und zwar bis zum Beginn des sechzigsten Lebensjahres.
GRÜNDE, DIE VON DER BEOBACHTUNG DES FASTENS ODER DER ABSTINENZ ENTBINDEN
a) Gründe, die eine Person vom Fasten entschuldigen: Unmöglichkeit, stark ermüdende Arbeiten...
1. Entschuldigt aufgrund von Unmöglichkeit sind: a) Kranke, genesende, nervöse und schwächliche Menschen; b) Arme, die keine Möglichkeit haben, die Hauptmahlzeit des Tages ordentlich zuzubereiten; c) Frauen, die sich in der Schwangerschaft befinden; und ganz allgemein Menschen, die durch das Fasten die Pflichten ihres Standes nicht erfüllen könnten oder ihre Gesundheit ernsthaft schädigen würden.
2. Aus Berufsgründen befreit sind diejenigen, die mit schweren Arbeiten beschäftigt sind, die eine große körperliche Ermüdung verursachen, z.B. Landwirte, Maurer, Zimmerleute, usw.
NICHT entschuldigt sind Bürokräfte, Geschäftsleute, Ladenangestellte, Friseure, Schneider, Köche usw., da dies keine Berufe sind, die den Körper ernsthaft ermüden. Diese Personen können daher nur aus anderen Gründen entschuldigt werden, z.B. aufgrund von gesundheitlicher Schwäche, usw.
Reisende sind entschuldigt, sofern sie einen langen Weg zu Fuß zurücklegen müssen, aber nicht, sofern sie mit dem Auto fahren ... es sei denn, die Reise verursacht ihnen große Müdigkeit.
Diejenigen, die intellektuelle/geistige Arbeit leisten, sind entschuldigt: Lehrer, wenn sie vier oder fünf Stunden am Tag unterrichten, sofern sie dadurch sehr ermüdet werden; Studenten, die den größten Teil des Tages (ca. 9 Stunden) ernsthaft studieren, usw.
b) Gründe, die eine Person von der Abstinenz entschuldigen: Armut, Krankheit, schwere körperliche Arbeit und eine echte Unmöglichkeit, Fleisch durch ein anderes geeignetes Nahrungsmittel zu ersetzen.
VORTEILE DES FASTENS
Fasten: a) Es sühnt unsere Sünden und tilgt die für sie fälligen Strafen; b) Es besänftigt den Zorn Gottes und erlangt Barmherzigkeit von Ihm; c) Es schwächt unsere Sinnlichkeit und unterwirft das Fleisch dem Geist; d) Es macht unsere Seele fähig, in Tugend und Frömmigkeit voranzuschreiten.
Die Kirche hat das primitive Fasten stark entschärft. Es bestand darin, nach Sonnenuntergang eine einzige Mahlzeit einzunehmen. Heute erlaubt sie die Parva und die Kollation und hat die Hauptmahlzeit auf den Mittag verlegt. All das, um die Einhaltung zu erleichtern.
Wer vom Fasten befreit ist, ist jedoch nicht von jeder Kasteiung befreit, denn das Gesetz der Kasteiung ist universal. „Wenn Ihr nicht Buße tuet, so werdet Ihr alle auf gleiche Weise umkommen”, so die Worte Christi. (Lukas 13,5)
(Curso Superior de Religión)
Eucharistisches Fasten
1. Priester und Gläubige müssen sich vor der Hl. Messe oder der heiligen Kommunion - egal, ob es sich um die Morgen-, Nachmittags-, Abend- oder Mitternachtsmesse handelt - drei Stunden lang von festen Nahrungsmitteln und alkoholischen Getränken, und eine Stunde lang von nichtalkoholischen Getränken enthalten. Durch Wasser wird das Fasten nicht gebrochen.
2. Die Kranken, auch wenn sie nicht bettlägerig sind, können vor der Hl. Messe oder der heiligen Kommunion ohne zeitliche Begrenzung alkoholfreie Getränke und solche Dinge, die wirklich und richtig Medizin sind, in flüssiger oder fester Form zu sich nehmen.
Priester und Gläubige, die dazu in der Lage sind, werden ermahnt, die alte und ehrwürdige Form des eucharistischen Fastens (Verzicht auf Speisen und Flüssigkeiten ab Mitternacht) einzuhalten.
Alle, die von diesen Zugeständnissen Gebrauch machen, müssen das empfangene Gut durch ein vorbildliches christliches Leben und vor allem durch Werke der Buße und der Nächstenliebe wiedergutmachen.
(Papst Pius XII., Sacram Communionem, 1957)
Was bedeuten die Farben der einzelnen Tage (weiß, grün, violett usw.) im Kalender?
Dies sind die Farben der Messgewänder, die ein katholischer Priester je nach der Art der Feier im liturgischen Jahr verwendet. Papst Innozenz III. (1198-1216) war derjenige, der die Verwendung der liturgischen Farben festlegte, die bis heute bei kirchlichen Feiern verwendet werden. Der Papst stützte die Symbolik auf die allegorischen Interpretationen der Farben und Blumen, die in der Heiligen Schrift erwähnt werden, insbesondere im Hohelied, wo die Farben eine wichtige Rolle in der gesamten Erzählung spielen. Während des Pontifikats von Papst Pius V. im Jahre 1570 wurden diese Empfehlungen von Papst Innozenz III. offiziell.
Weiß - symbolisiert „Licht, das Göttliche, Freude, Reinheit, Herrlichkeit, Gnade”.
Rot - symbolisiert „Märtyrertum, Liebe”.
Schwarz - symbolisiert „Buße, Bedrängnis”. Schwarz wird in der Kirche nur am Karfreitag verwendet, da an diesem Tag zur Nona-Zeit (15 Uhr) unser Herr Jesus Christus gestorben ist, wie der Heilige Evangelist Matthäus (Kapitel 27) berichtet.
Grün - symbolisiert „Hoffnung”.
Violett - symbolisiert „Buße”.
Rosa - für einige Sonntage (Gaudete - dritter Adventssontag; Laetare - vierter Fastensonntag) und einige besondere Feste der Allerseligsten Jungfrau Maria.
Fußnoten:
[1] „Die Verpflichtung zum Fasten und zur Abstinenz am Vigiltag von Mariä Himmelfahrt wird auf den Vigiltag des Festes der Unbefleckten Empfängnis umgelegt.”
Da zahlreiche Ordinarien in diversen Ländern den Apostolischen Stuhl auf Schwierigkeiten hinwiesen, die aufgrund zeitlicher und örtlicher Umstände der treuen Einhaltung der Fasten- und Abstinenzgebote am Vigiltag des Festes der leiblichen Aufnahme der Gottesgebärerin in den Himmel im Wege seien, überträgt die Heilige Kongregation des Konzils, nachdem sie die Dinge in Betracht gezogen hat, mit diesem Dekret im Auftrag des Papstes die genannten Verpflichtungen von nun an auf den Vigiltag des Festes der Unbefleckten Empfängnis der Allerseligsten Jungfrau Maria, und zwar für alle in der ganzen Welt ansässigen Christgläubigen.
Ungeachtet aller gegenteiligen Umstände, auch wenn diese eine besondere Erwähnung verdienten.
Gegeben zu Rom, 25. Juli 1957
aus:
Kirchenzeitung von Metz, Oktober 1957, Nr. 10, S. 26 und
Acta Apostolicae Sedis 1957, S. 638